1. ALLGEMEINES
1.1 Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der hybriden oder online Event Stage sind wesentlicher Bestandteil jedes Angebotes und jedes Vertrages in dieser Kategorie. Der Auftragnehmer (AN) erbringt für den Auftraggeber (AG) Dienstleistungen in der Informationstechnologie sowie Filmproduktion und des Verleihs von Hard- und Softwarekomponenten, der Organisation und Koordination von Catering, der Vermietung der Eventlocation. Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung.

1.2 Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl Nr.140/1979 in der dzt. gültigen Fassung zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.

1.3 Eine rechtliche Bindung des AN tritt nur durch die firmenmäßige Bestätigung des Anbotes/Auftrages oder die Unterfertigung des Vertrages ein. Mit Unterfertigung des Auftragschreibens bzw. der Auftragsbestätigung werden die AGB für unser Angebot akzeptiert. Der schriftlichen Bestätigung ist eine Bestätigung per E-Mail gleichzuhalten.

1.4 Die Herstellung / Produktion / Organisation eines Online- und Hybrid Events erfolgt aufgrund des vom Auftraggeber genehmigten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Daten, dem quantitative Leistungsbedarf des AG zu den im Produktionsvertrag bzw. dem akzeptieren Anbot schriftlich niedergelegten Bedingungen. Machen neue Anforderungen oder falsche Angaben des AG eine Änderung der Leistung, Leistungsdauer oder der Art der eingesetzten Technologie erforderlich, kann es Seitens der AN zur Legung eines neuen Angebotes und verschieben von Terminen kommen. Der AG hat zeitnahe mit dem AN einen alternativen Termin abzustimmen und die eventuell dadurch entstandenen Mehrkosten zu tragen.

1.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung der Dritten erfolgt ausschließlich durch den AN selbst.

1.6 Leistungen durch den AN, die vom AG über den jeweils vereinbarten Leistungsumfang hinaus in Anspruch genommen werden, werden vom AG nach tatsächlichem Aufwand zu den jeweils beim AN gültigen Sätzen vergütet. Dazu zählen insbesondere Leistungen außerhalb der beim AN üblichen Geschäftszeit, das Analysieren und Beseitigen von Störungen und Fehlern, die durch unsachgemäße Handhabung oder Bedienung durch den AG oder sonstige nicht vom AN zu vertretende Umstände entstanden sind.

2. MITWIRKUNGS- UND BEISTELLUNGSSPFLICHTEN DES AG

Der AG verpflichtet sich, alle Maßnahmen zu unterstützen, die für die Erbringung der Dienstleistungen durch den AN erforderlich sind.

2.1 Dies gilt insbesondere für die Terminkoordination der Speaker:innen am jeweiligen Online- und Hybrid Events und die Teilnahme und das rechtzeitige erscheinen aller Beteiligten am Event-Termin, ggf. Probeterminen, Coachings und dem Pre-Production Meeting, welches online oder am Standort des Events stattfindet.

2.2 Der AG hat an allen Standorten der externen Speaker:innen / Zuschaltungen zum Online- und Hybrid Event für die notwendigen Voraussetzungen zu sorgen. Dies ist insbesondere ein ruhiger Raum, ein moderner Computer mit Webcam und Mikrofon laut unserer Technikempfehlung oder einem in seiner Qualität vergleichbaren Gerät und einer Breitband-Internetleitung via Ethernet mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 mbps Upload und Download.

2.3 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die ihm zurechenbaren Dritten die von AN eingesetzten Einrichtungen und Technologien sowie die ihm allenfalls überlassenen Vermögensgegenstände sorgfältig behandeln. Der AG haftet dem AN für jeden Schaden.

2.4 Erfüllt der AG seine Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen oder in dem vorgesehenen Umfang, gelten die vom AN erbrachten Leistungen trotz möglicher Einschränkungen oder Qualitätseinbußen dennoch als vertragskonform erbracht. Der AG wird die dem AN hierdurch entstehenden Mehraufwendungen und/oder Kosten zu den beim AN jeweils geltenden Sätzen gesondert vergüten.

2.5 Sofern nichts anderes vereinbart wird, erfolgen Beistellungen und Mitwirkungen des AG unentgeltlich.

3. EVENTRAUM

3.1 Der Eventraum wird von der Firma Impact Hub Vienna GmbH sowie seinen Subunternehmer:innen betrieben / zur Verfügung gestellt und ist ein Teil unseres Angebots. Der AN koordiniert diese Leistung und stellt den Kontakt für alle Fragen zu den Anforderungen und Wünschen her. Es gelten die Regeln des Hauses, die sie direkt vom Impact Hub Vienna GmbH erhalten.  [Link folgt]

3.2 Der Auftraggeber haftet für alle Beschädigungen im Eventraum sowie allen zur Verfügung gestellten Nebenräumlichkeiten und deren Ausstattung und Geräten mindestens in der Höhe der Kosten für die Wiederherstel­lung des ursprünglichen Zustandes.

4. CATERING

4.1 Das Catering wird von der der Firma Impact Hub Vienna GmbH oder einem seiner Subunternehmer:innen betrieben / zur Verfügung gestellt und ist ein Teil unseres Angebots. Der AN koordiniert diese Leistung und stellt den Kontakt für alle Fragen zu den Anforderungen und Wünschen her.

4.1 Beim Angebot des Caterings handelt es sich um verderbliche Lebensmittel, daher besteht kein Widerrfusrecht. Beanstandungen müssen nach Möglichkeit sofort vor Ort oder binnen 2 Werktagen nach Leistungserbringung gemeldet werden.

4.2 Geräte und Materilien, außer den Getränken und Lebensmitteln selbst, die für Erbringung der Catering-Leistung notwendig sind, verbleiben im Besitz der Impact Hub Vienna GmbH oder des beauftragten Caterers und werden nur bis zum Ende der Leistungserbringung überlassen / vermietet.

4.3 Das Catering Angebot kann sich je nach Saison und Liefersituation ändern. Der Caterer hat das Recht eine dementsprechendes Equivalent zum ursprünglich bestellten Umfang der Waren zu liefern.

5. HERSTELLUNG, ÄNDERUNG, ABNAHME DER AUFZEICHNUNG, FREMDSPRACHIGE FASSUNGEN

5.1 Arbeiten an der Umsetzung beginnen frühestens nach Unterfertigung des Produktionsvertrages.

5.2 Der Vertrag ist erfüllt, sobald das Online- und Hybrid Event erbracht wurde. Sollte es keine unmittelbaren schriftlichen Einsprüche nach dem Event geben, bedeutet das eine Billigung der künstlerischen und technischen Qualität.

5.3 Verlangt der Auftraggeber vor der Durchführung des Online- und Hybrid Events Änderungen in der zeitlichen Dispositionen, des Ablaufes, der Coaching- und Einrichtungstermine der Speaker:innen-Standorte oder der bereits hergestellten Materialien, so gehen diese zu seinen Lasten, soweit es sich nicht um die Geltendmachung berechtigter Mängelrügen handelt. Der AN hat den Auftraggeber bzw. seinen Bevollmächtigten unverzüglich über die voraussichtlichen Kosten dieser Änderungen zu unterrichten, sofern diese Position nicht schon vorab im Angebot als optionaler Zusatz festgehalten wurde.

5.4 Hat der Auftraggeber nach Durchführung des Online- und Hybrid Events  Änderungswünsche an der Aufzeichnung - sofern vereinbart, so hat er dem AN die gewünschten Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Der AN ist allein berechtigt, Änderungen vorzunehmen. Derartige Änderungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

5.5 Falls aus künstlerischen oder technischen Gründen gegenüber dem bereits genehmigten Ablauf / Konzept Änderungsvorschläge seitens des AN eingebracht werden, die zu Mehrkosten gegenüber dem vereinbarten Angebotspreis führen, bedürfen diese der vorherigen schriftlichen Zustimmung des AG bzw. seines Bevollmächtigten. Nicht ausdrücklich genehmigte Mehrkosten können nicht geltend gemacht werden.

5.6 Falls für das hybrid Event / online Event fremdsprachige Fassungen durch Synchronisation hergestellt werden sollen, ist eine entsprechende Vereinbarung zu treffen.

6 HAFTUNG
6.1 Der AN verpflichtet sich in seinen vorarbeiten dazu alle Maßnahmen zu treffen, um ein technisch hochwertiges Hybrid Event / Online Event zu garantieren. Seitens dem AN werden durch Beratung, Coaching und Technikempfehlungen die Qualitätsfaktoren wie Ton, Bild, Licht, Hintergrund, Internetgeschwindigkeit beeinflusst. Die endgültige Umsetzung dieser Empfehlungen obliegt dem jeweiligen Speaker:innen bzw. dem Auftraggeber. Es kann daher kein Gewähr gegeben werden, dass eine einwandfreie Ton- und Bildqualität durch externe Standorte im Endprodukt vorliegen. Für unsachgemäße Weiterbearbeitungen Dritter (z.B. Kodierungen durch Webinar oder Meeting-Software) wird keine Gewähr übernommen.

6.2 Tritt bei Herstellung des Online- und Hybrid Events ein Umstand ein, der die vertragsmäßige Herstellung unmöglich macht, so hat der AN nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die Unmöglichkeit der Herstellung oder des nicht Abhaltens des Online- und Hybrid Events, die weder vom AN noch vom Auftraggeber zu vertreten ist, berechtigt den Auftraggeber nur zum Rücktritt vom Vertrag. Die bisher erbrachten Leistungen zzgl. Handlungskosten (HU) und Gewinnanteile werden jedoch verrechnet.

6.3 Sachmängel, die vom AN anerkannt werden, sind von ihm sofern möglich in der Nachbearbeitung der Aufzeichnung zu beseitigen. Können diese Korrekturen nicht ohne Mitwirkung des Auftraggebers oder seines Fachberaters durchgeführt werden, kann der AN nach fruchtlosem Ablauf einer zur Vornahme der entsprechenden Handlung gesetzten Frist von mindestens zwei Wochen den Vertrag als erfüllt betrachten. Der AN ist berechtigt, die Beseitigung der Mängel so lange zu verweigern, bis die zum Zeitpunkt der Korrektur fälligen Zahlungen geleistet worden sind.

6.4 Der AN haftet für alle Rechtsverletzungen, die von ihm während der Herstellung allenfalls verursacht werden, jedoch trägt der Auftraggeber nicht das Risiko der externen Webinar-Standorte.

7. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AG

7.1 Wurde der Auftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden des AN vor Beginn des Online- und Hybrid Events vom Auftrag zurück, ist diese berechtigt, die tatsächlich angefallenen Nettokosten sowie die anteilige Handlungskosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

7.2 Bei einem Auftragsrücktritt in der Zeit zwischen 30 und 14 Tagen vor Beginn des Online- und Hybrid Events ist der AN berechtigt, 2/3 der kalkulierten und vom Auftraggeber akzeptierten Nettokosten zuzüglich Handlungsunkosten (HU) und entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.

7.3 Tritt der Auftraggeber zwischen dem 13. u. dem 1. Tag vor dem vorgesehenen Beginn zurück, so wird die kalkulierte und beauftragte Gesamtsumme in Rechnung gestellt.

8. KOSTEN

8.1 Im vereinbarten Angebot sind sämtliche Kosten, sowie die Nutzungsrechte am Live-Bild und an der bearbeiteten Videoaufzeichnung, sofern eine Aufzeichnung des Online- und Hybrid Events teil der Vertrags ist.

8.2 Verschiebungen des Online- und Hybrid Events sind in den kalkulierten Produktionskosten nicht enthalten. Aus diesem Titel anfallende Mehrkosten werden nach belegtem Aufwand zuzüglich HU in Rechnung gestellt.

9. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

9.1 Sofern nichts anderes vereinbart, wird die Auftragssumme nach Abnahme des Werks in Rechnung gestellt. Bei größeren Aufträgen wird 1/2 Auftragssumme bei Vertragsabschluss fällig und 1/2 bei Vertragserfüllung.

10. URHEBERRECHT

10.1 Das Webinar / Online Event wird aufgrund des vom Auftraggeber und vom AN akzeptierten Ablaufplans hergestellt. Die Einrichtung durch unsere speziell filmisch und IT ausgebildeten Webinaroperators stellt den Anspruch auf das Urherberrecht dieser Aufnahmen. Der AN verfügt gem. § 38/1 UrhG über alle erforderlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte (ausgenommen wenn sie bei einer Verwertungsgesellschaft liegen), insbesondere die zur Vertragserfüllung notwendigen Vervielfältigungs-, Verbreitungs-, Sende-, Aufführungs- und Leistungsschutzrechte, die auch nach Fertigstellung des Werkes von ihm verwaltet werden.

10.2 Der AN räumt dem Auftraggeber die Nutzungsrechte am Live-Bild und Ton, sowie der final bearbeiteten Aufzeichnung des Webinars nach dem vollständiger Bezahlung der Produktionskosten räumlich, zeitlich unbeschränkt ein.  Diese Nutzungsrechte umfassen (ausgenommen 7.5) das Abspielen und die zur Verfügungsstellung sowie der digitale Downloads des Videos auf digitale Plattformen im Web.

10.3 Von der Rechtseinräumung ausgenommen sind jedenfalls die Rechte zur mechanischen Vervielfältigung, Bearbeitung, Änderung, Ergänzung, fremdsprachige Synchronisation und der Verwendung von Ausschnitten in Bild und/oder Ton, sofern sie nicht vertraglich ausdrücklich vereinbart und gesondert abgegolten werden. Für die Abgeltung dieser abgetretenen Nutzungsrechte ist zumindest der entgangene Gewinn der Produktion anzusetzen. Davon unberührt ist der Anspruch auf Schadenersatz.

10.4 Der Auftraggeber erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Meldungen an die entsprechenden Verwertungsgesellschaften selbst vorgenommen werden.

10.5 Aufzeichnungen des Webinars bzw. Ausgangsmaterial (Bild und Ton) sowie das Restmaterial bleibt beim AN und wird nach einer Frist von einem Monat gelöscht.

10.6 Der AN verpflichtet sich, das Original-, Bild- und Tonmaterial des gelieferten Werkes 1 Monat zu lagern. Vor Ablauf der jeweiligen Frist kann der Auftraggeber schriftlich die Dauer einer weiteren, kostenpflichtigen Aufbewahrung vereinbaren. Bei der Kalkulation der Kostenabgeltung ist der tatsächliche Aufwand sachgerechter Lagerung (z.B. bei digitalen Formaten regelmäßiges Umkopieren) zu berücksichtigen.

10.7 Mit der Ablieferung der Aufzeichnung des Online- und Hybrid Events geht das Risiko für die Kopierunterlagen an den Auftraggeber über, auch wenn das Video beim AN oder bei einer von ihm beauftragten Subunternehmer gelagert wird.

10.8 Der Auftraggeber garantiert dem Auftragnehmer die vollen urheberrechtlichen Nutzungs- und Bearbeitungsrechte für alle zugelieferten Inhalte wie Grafiken, Präsentation, Musik, Schriften, Texte und sonstigen Medien zu besitzen.

10.9 Der Auftraggeber ist in der Pflicht sich bereits vor dem hybrid Event / online Event alle relevanten Genehmigungen. Insbesondere gilt dies für das Recht der Abbildung / Persönlichkeitsrechte und das Recht auf die Aufzeichnung des Bild und Tons der jeweiligen Personen auf der Bühne oder digital zugeschaltet SpekerInnen, die durch diese vermittelten Informationen sowie das Recht diese zu veröffentlichen. Dies gilt auch für das Publikum, sofern gewünscht wird dieses im Rahmen des Streams und der Aufzeichnung abzubilden.

11. HÖHERE GEWALT

11.1.Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophen, Pandemien, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.

12. DATENSCHUTZ

12.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften des Datenschutzgesetzes, der DSGVO und des Telekommunikationsgesetzes beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich vom AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich insbesondere seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.

12.2 Die Datenschutzerklärung iSd Art 13 und 14 DSGVO und die Auftragsverarbeitervereinbarung iSd Art 28 Abs 3 DSGVO wird (sofern notwendig) dem Auftrag beigelegt.

Es gilt unsere Datenschutzerklärung unter www.zimtnow.com/datenschutz

13
. GEHEIMHALTUNG

13.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen im Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind.

13.2 Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.

14. SONSTIGE BESTIMMUNGEN
14.1 Der AN ist berechtigt, seinen Firmennamen und sein Firmenzeichen als Copyrightvermerk zu zeigen. Er hat weiters das Recht das Filmwerk (Stream und Aufzeichnung) anlässlich von Wettbewerben und Festivals vorzuführen oder vorführen zu lassen. Ebenso ist der AN berechtigt, das Filmwerk zum Zweck der Eigenwerbung in Ausschnitten, einem Showreel oder gänzlich vorzuführen oder vorführen zu lassen; dies gilt auch für Veröffentlichungen im Internet, auf der Webseite des AN oder anderen entsprechenden analogen oder digitalen Plattformen (sog. neue Verwertungsarten; z.B. zur Verwendung auf Handheld-Computern, Mobiltelefone). Wird eine Veröffentlichung aus rechtlichen Gründen nicht erwünscht, muss ein schriftlicher Wiederruf dieser Bestimmung seitens des AG an den AN erfolgen.

14.2 Änderungen des Produktionsvertrages oder/und dieser Bedienungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Sollte durch eine Bestimmung des Produktionsvertrages ein Punkt dieser Herstellungs- und Lieferbedingungen unwirksam werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

14.3 Der AG wird während der Laufzeit des Vertrages und bis zum Ablauf eines Jahres nach Vertragsende vom AN zur Erbringung der Dienstleistungen eingesetzte Mitarbeiter weder selbst noch über Dritte abwerben. Der AG verpflichtet sich, für jeden Fall des Zuwiderhandelns an den AN eine Vertragsstrafe in der Höhe des zwölffachen Bruttomonatsgehalts, dass der betreffende Mitarbeiter zuletzt vom AN bezogen hat, mindestens jedoch das Kollektivvertragsgehalt eines Angestellten von Unternehmen im Bereich Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung und Informationstechnik in der Erfahrungsstufe für spezielle Tätigkeiten (ST2).

14.4 Erfüllungsort ist der Hauptsitz des AN.

14.5 Jede Verfügung über die aufgrund des Vertrags bestehenden Rechte oder Pflichten bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des jeweils anderen Vertragspartners. Der AN ist jedoch berechtigt, den Vertrag auch ohne Zustimmung des AG auf ein mit dem AN konzernrechtlich verbundenes Unternehmen zu übertragen.

14.6. Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Unternehmern zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen ausschließlich nach österreichischem Recht, auch dann, wenn der Auftrag im Ausland durchgeführt wird. Für eventuelle Streitigkeiten gilt ausschließlich die örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Der Gerichtsstand ist Wien.

15. STREITSCHLICHTUNG

15.1 Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der WirtschaftsMediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als „vorprozessuale Kosten“ geltend gemacht werden.